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§ 12 NW_27216 (Nordrhein-Westfalen)

Münster/Hamm-Gesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Gemeinden Bösensell - mit Ausnahme der in § 4 Abs. 2 Nr. 1 genannten Flurstücke -, Ottmarsbocholt, Senden - mit Ausnahme der in § 4 Abs. 2 Nr. 4 genannten Flur und Flurstücke - und Venne werden zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Senden.

(2) Das Amt Ottmarsbocholt wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Gemeinde Senden.