(1) Die Gemeinden Bösensell - mit Ausnahme der in § 4 Abs. 2 Nr. 1 genannten Flurstücke -, Ottmarsbocholt, Senden - mit Ausnahme der in § 4 Abs. 2 Nr. 4 genannten Flur und Flurstücke - und Venne werden zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Senden.
(2) Das Amt Ottmarsbocholt wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Gemeinde Senden.