Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Fn 2

Fn 2

§ 14

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27185/14#abs-1 (1) Die Gemeinden Neunkirchen und Seelscheid, Amt Neunkirchen, werden zu einer neuen amtsfreien Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Neunkirchen-Seelscheid.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27185/14#abs-2 (2) Das Amt Neunkirchen wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27185/14#abs-3 (3) Der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Neunkirchen und Seelscheid sowie dem Amt Neunkirchen vom Mai 1968 wird mit folgenden Maßgaben bestätigt: [Anlage 14]

1. § 3 Abs. 2 gilt nur für Satzungen über Veränderungssperren;

2. das nach § 3 Abs. 3 übergeleitete Ortsrecht bleibt unbeschadet des § 40 OBG, längstens bis zum Ablauf von zwölf Monaten nach Inkrafttreten des Gebietsänderungsgesetzes, in Kraft.

§ 13 § 15