(1) Die Gemeinden Neunkirchen und Seelscheid, Amt Neunkirchen, werden zu einer neuen amtsfreien Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Neunkirchen-Seelscheid.
(2) Das Amt Neunkirchen wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid.
(3) Der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Neunkirchen und Seelscheid sowie dem Amt Neunkirchen vom Mai 1968 wird mit folgenden Maßgaben bestätigt: [Anlage 14]
1. § 3 Abs. 2 gilt nur für Satzungen über Veränderungssperren;
2. das nach § 3 Abs. 3 übergeleitete Ortsrecht bleibt unbeschadet des § 40 OBG, längstens bis zum Ablauf von zwölf Monaten nach Inkrafttreten des Gebietsänderungsgesetzes, in Kraft.