nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 14 NW_27185 (Nordrhein-Westfalen)

Fn 2  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Gemeinden Neunkirchen und Seelscheid, Amt Neunkirchen, werden zu einer neuen amtsfreien Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Neunkirchen-Seelscheid.

(2) Das Amt Neunkirchen wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid.

(3) Der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Neunkirchen und Seelscheid sowie dem Amt Neunkirchen vom Mai 1968 wird mit folgenden Maßgaben bestätigt: [Anlage 14]

1. § 3 Abs. 2 gilt nur für Satzungen über Veränderungssperren;

2. das nach § 3 Abs. 3 übergeleitete Ortsrecht bleibt unbeschadet des § 40 OBG, längstens bis zum Ablauf von zwölf Monaten nach Inkrafttreten des Gebietsänderungsgesetzes, in Kraft.

---

Zitiervorschlag: § 14 NW_27185 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27185/14

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.nrw.de
