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Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW), Bekanntmachung der Neufassung§ 30 Schlichtung von Streitigkeiten
Stand: 26.08.2026
Bei Streitigkeiten über Rechte und Verbindlichkeiten der Beteiligten aus öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen sowie bei Streitigkeiten zwischen dem Zweckverband und seinen Verbandsmitgliedern oder der Verbandsmitglieder untereinander über Rechte und Verbindlichkeiten aus dem Verbandsverhältnis ist die Aufsichtsbehörde zur Schlichtung anzurufen, soweit nicht dieses Gesetz etwas anderes bestimmt oder in der Vereinbarung oder der Verbandssatzung ein besonderes Schiedsverfahren vorgesehen ist.
SIEBTER TEIL
Übergangs- und Schlußvorschriften
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 30 Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW), Bekanntmachung der Neufassung →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 27.10.2015 – 15 A 1111/14Zitiert von 1
- VG Köln, 03.09.2014 – 4 K 2886/14
- VG Köln, 03.04.2014 – 4 K 5974/13Zitiert von 1
- VG Münster, 06.05.2011 – 1 K 2716/10Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.