(1) Die Anschlußbahn darf nur an den dafür bestimmten Stellen überquert werden.
(2) Privatübergänge außerhalb geschlossener Werksanlagen dürfen nur von den Berechtigten und nur unter den vereinbarten Bedingungen benutzt werden.
(3) Es ist verboten, Schranken oder Einfriedigungen zu öffnen oder zu übersteigen.