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# § 36 NW_27074 (Nordrhein-Westfalen) — Überqueren der Bahnanlagen

BOA  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Anschlußbahn darf nur an den dafür bestimmten Stellen überquert werden.

(2) Privatübergänge außerhalb geschlossener Werksanlagen dürfen nur von den Berechtigten und nur unter den vereinbarten Bedingungen benutzt werden.

(3) Es ist verboten, Schranken oder Einfriedigungen zu öffnen oder zu übersteigen.

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Zitiervorschlag: § 36 NW_27074 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27074/36

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