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§ 32 NW_27074 (Nordrhein-Westfalen) — Mitfahren auf Triebfahrzeugen

BOA

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Auf dem Führerstand der Triebfahrzeuge darf ohne Erlaubnis des Anschlussinhabers niemand mitfahren. Es muß sichergestellt sein, daß der Triebfahrzeugführer nicht behindert wird.