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§ 27 NW_27074 (Nordrhein-Westfalen) — Länge der Fahreinheit

BOA

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Länge einer Fahreinheit darf nicht größer sein als ihre Geschwindigkeit, Bremsen, Zug- und Stoßeinrichtung und die Bahnanlagen es zulassen.