(1) Die Aufsichtsbehörde kann in besonderen Fällen bestimmen, daß Einfriedigungen oder andere Sicherheitseinrichtungen anzulegen sind.
(2) Die Aufsichtsbehörde bestimmt ferner, ob und wie Bahnübergänge zu sichern sind.
(3) Höhengleiche Überwege innerhalb geschlossener Werksanlagen gelten nicht als Bahnübergänge im Sinne dieser Verordnung. Etwa erforderliche Sicherungsmaßnahmen trifft der Anschlußinhaber.
III. Fahrzeuge und maschinelle Anlagen