Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Satzung der Deutschen Rentenversicherung Westfalen

Satzung der Deutschen Rentenversicherung Westfalen

§ 3 Amtsdauer der Mitglieder derSelbstverwaltungsorgane

Stand: 26.01.2024

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27039/3#abs-1 (1) Die Amtsdauer der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane beträgt sechs Jahre; sie endet jedoch unabhängig vom Zeitpunkt der Wahl mit dem Zusammentritt der in den nächsten allgemeinen Wahlen neugewählten Selbstverwaltungsorgane.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27039/3#abs-2 (2) Wiederwahl ist zulässig.

←§ 2 →§ 4