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Satzung der Deutschen Rentenversicherung Westfalen§ 3 Amtsdauer der Mitglieder derSelbstverwaltungsorgane
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27039/3#abs-1 (1) Die Amtsdauer der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane beträgt sechs Jahre; sie endet jedoch unabhängig vom Zeitpunkt der Wahl mit dem Zusammentritt der in den nächsten allgemeinen Wahlen neugewählten Selbstverwaltungsorgane.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27039/3#abs-2 (2) Wiederwahl ist zulässig.