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§ 3 Satzung der Deutschen Rentenversicherung Westfalen (Nordrhein-Westfalen) — Amtsdauer der Mitglieder derSelbstverwaltungsorgane

Satzung der Deutschen Rentenversicherung Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.01.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Amtsdauer der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane beträgt sechs Jahre; sie endet jedoch unabhängig vom Zeitpunkt der Wahl mit dem Zusammentritt der in den nächsten allgemeinen Wahlen neugewählten Selbstverwaltungsorgane.

(2) Wiederwahl ist zulässig.