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Satzung der Deutschen Rentenversicherung Westfalen

§ 4 Rechtsstellung der Mitglieder derSelbstverwaltungsorgane

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27039/4#abs-1 (1) Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Stellvertreter haben für die Zeit, in der sie Mitglieder vertreten oder andere ihnen übertragene Aufgaben wahrnehmen, die Rechte und Pflichten eines Mitgliedes.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27039/4#abs-2 (2) Die Deutsche Rentenversicherung Westfalen entschädigt die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen (§ 41 SGB IV).

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27039/4#abs-3 (3) Nähere Einzelheiten bleiben den besonderen Entschädigungsregelungen für die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane vorbehalten.

§ 3 § 5