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Satzung der Deutschen Rentenversicherung Westfalen§ 2 Selbstverwaltungsorgane
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27039/2#abs-1 (1) Selbstverwaltungsorgane der Deutschen Rentenversicherung Westfalen sind die Vertreterversammlung und der Vorstand.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27039/2#abs-2 (2) Die Vertreterversammlung besteht bis zum Ablauf der am 1. Oktober 2005 begonnenen Wahlperiode aus je dreißig Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeber; nach diesem Zeitpunkt aus je fünfzehn Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeber.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27039/2#abs-3 (3) Der Vorstand besteht aus je sechs Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeber.
Die Mitglieder der Geschäftsführung gehören dem Vorstand mit beratender Stimme an.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27039/2#abs-4 (4) Den Selbstverwaltungsorganen können als Vertreter der Versicherten auch Beauftragte der Gewerkschaften oder der sonstigen Arbeitnehmervereinigungen oder deren Verbänden, als Vertreter der Arbeitgeber auch Beauftragte der Vereinigungen von Arbeitgebern oder deren Verbänden angehören.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27039/2#abs-5 (5) Ein Mitglied der Selbstverwaltungsorgane, das verhindert ist, wird durch einen Stellvertreter vertreten. Stellvertreter sind die als solche in der Vorschlagsliste benannten und verfügbaren Personen in der Reihenfolge ihrer Aufstellung. Für Mitglieder des Vorstandes können abweichend von Satz 2 in der Vorschlagsliste ein erster und ein zweiter Stellvertreter benannt werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27039/2#abs-6 (6) Jedes Selbstverwaltungsorgan wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden, die verschiedenen Gruppen angehören müssen mit der Maßgabe, daß sie den Vorsitz unter gegenseitiger Stellvertretung abwechselnd je für ein Jahr führen.
Der Vorsitzende der Vertreterversammlung und der Vorsitzende des Vorstandes dürfen nicht der gleichen Gruppe angehören.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27039/2#abs-7 (7) Mitglieder der Vertreterversammlung und ihre Stellvertreter können nicht gleichzeitig bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen Mitglieder des Vorstandes oder deren Stellvertreter sein.