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Satzung der Deutschen Rentenversicherung Westfalen

§ 20 Zeichnung durch die Mitgliederder Geschäftsführung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27039/20#abs-1 (1) Der Vorsitzende der Geschäftsführung zeichnet unter dem Namen der Deutschen Rentenversicherung Westfalen wie folgt:

,,Die Geschäftsführung

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

(Name)

Erster Direktor"

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27039/20#abs-2 (2) Die übrigen Mitglieder der Geschäftsführung zeichnen:

,,Die Geschäftsführung

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

(Name)

Direktor"

§ 19 § 21