Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Satzung der Deutschen Rentenversicherung Westfalen
Satzung der Deutschen Rentenversicherung Westfalen§ 20 Zeichnung durch die Mitgliederder Geschäftsführung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27039/20#abs-1 (1) Der Vorsitzende der Geschäftsführung zeichnet unter dem Namen der Deutschen Rentenversicherung Westfalen wie folgt:
,,Die Geschäftsführung
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Name)
Erster Direktor"
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27039/20#abs-2 (2) Die übrigen Mitglieder der Geschäftsführung zeichnen:
,,Die Geschäftsführung
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Name)
Direktor"