Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Satzung der Deutschen Rentenversicherung Westfalen

Satzung der Deutschen Rentenversicherung Westfalen

§ 19 Vertretung durch die Geschäftsführung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27039/19#abs-1 (1) Jedes Mitglied der Geschäftsführung vertritt hinsichtlich der laufenden Verwaltungsgeschäfte die Deutsche Rentenversicherung Westfalen gerichtlich und außergerichtlich; es hat dabei die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27039/19#abs-2 (2) Die Mitglieder der Geschäftsführung vertreten sich gegenseitig. Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27039/19#abs-3 (3) Die Geschäftsführung hat die Eigenschaft einer Behörde.

§ 18 § 20