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§ 20 NW_27039 (Nordrhein-Westfalen) — Zeichnung durch die Mitgliederder Geschäftsführung

Satzung der Deutschen Rentenversicherung Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Vorsitzende der Geschäftsführung zeichnet unter dem Namen der Deutschen Rentenversicherung Westfalen wie folgt:

,,Die Geschäftsführung

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

(Name)

Erster Direktor"

(2) Die übrigen Mitglieder der Geschäftsführung zeichnen:

,,Die Geschäftsführung

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

(Name)

Direktor"