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Satzung der Deutschen Rentenversicherung Westfalen§ 21 Beratung und Beschlußfassung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27039/21#abs-1 (1) Jedes Mitglied der Geschäftsführung kann jede Angelegenheit der laufenden Geschäftsführung zum Gegenstand der Beratung und Beschlußfassung durch die Geschäftsführung machen. Vorlagen der Geschäftsführung an den Vorstand erfolgen auf Beschluß der Geschäftsführung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27039/21#abs-2 (2) Dem Vorsitzenden der Geschäftsführung obliegt die Leitung und Beaufsichtigung des gesamten Dienstbetriebes.
Abschnitt F
Besondere Ausschüsse