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§ 19 NW_27039 (Nordrhein-Westfalen) — Vertretung durch die Geschäftsführung

Satzung der Deutschen Rentenversicherung Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Jedes Mitglied der Geschäftsführung vertritt hinsichtlich der laufenden Verwaltungsgeschäfte die Deutsche Rentenversicherung Westfalen gerichtlich und außergerichtlich; es hat dabei die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.

(2) Die Mitglieder der Geschäftsführung vertreten sich gegenseitig. Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung.

(3) Die Geschäftsführung hat die Eigenschaft einer Behörde.