(1) Jedes Mitglied der Geschäftsführung vertritt hinsichtlich der laufenden Verwaltungsgeschäfte die Deutsche Rentenversicherung Westfalen gerichtlich und außergerichtlich; es hat dabei die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.
(2) Die Mitglieder der Geschäftsführung vertreten sich gegenseitig. Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung.
(3) Die Geschäftsführung hat die Eigenschaft einer Behörde.