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Satzung der Deutschen Rentenversicherung Rheinland

§ 17 Aufgaben der Geschäftsführung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27036/17#abs-1 (1) Die Mitglieder der Geschäftsführung führen hauptamtlich die laufenden Verwaltungsgeschäfte, soweit Gesetz oder sonstiges für die Deutsche Rentenversicherung Rheinland maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27036/17#abs-2 (2) Laufende Verwaltungsgeschäfte sind insbesondere

a) die Leitung und Beaufsichtigung des gesamten Dienstes der Deutschen Rentenversicherung Rheinland

b) alle personellen Angelegenheiten, soweit nicht nach § 10 Absatz 1 Ziffer 15 der Vorstand zuständig ist,

c) Feststellung und Zahlung der Leistungen,

d) Bewilligung und Durchführung von Regelleistungen zur Rehabilitation und sonstigen Leistungen aus der Versicherung, soweit nicht nach § 10 Abs. 1 Nr. 14 die Zuständigkeit des Vorstandes gegeben ist,

e) die Vorbereitung des Haushaltsplans, der Jahresrechnung und des Verwaltungsberichts,

f) Entscheidungen über die Vergabe von Aufträgen über Liefer- und Dienstleistungen sowie Bauleistungen im Rahmen der im Haushaltsplan für diese Zwecke bereitgestellten Mittel bis zu einem Betrag von 400.000 EUR netto in jedem Einzelfall; für den Abschluss von Beratungsverträgen ist ein Betrag von 200.000 EUR netto in jedem Einzelfall maßgebend.

§ 16 § 18