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Satzung der Deutschen Rentenversicherung Rheinland

§ 18 Vertretung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27036/18#abs-1 (1) Bei der Führung der laufenden Verwaltungsgeschäfte wird die Deutsche Rentenversicherung Rheinland durch jedes Mitglied der Geschäftsführung gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Jedes Mitglied hat dabei die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27036/18#abs-2 (2) Die Mitglieder der Geschäftsführung vertreten sich gegenseitig. Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung.

§ 17 § 19