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§ 17 NW_27036 (Nordrhein-Westfalen) — Aufgaben der Geschäftsführung

Satzung der Deutschen Rentenversicherung Rheinland

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitglieder der Geschäftsführung führen hauptamtlich die laufenden Verwaltungsgeschäfte, soweit Gesetz oder sonstiges für die Deutsche Rentenversicherung Rheinland maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmen.

(2) Laufende Verwaltungsgeschäfte sind insbesondere

a) die Leitung und Beaufsichtigung des gesamten Dienstes der Deutschen Rentenversicherung Rheinland

b) alle personellen Angelegenheiten, soweit nicht nach § 10 Absatz 1 Ziffer 15 der Vorstand zuständig ist,

c) Feststellung und Zahlung der Leistungen,

d) Bewilligung und Durchführung von Regelleistungen zur Rehabilitation und sonstigen Leistungen aus der Versicherung, soweit nicht nach § 10 Abs. 1 Nr. 14 die Zuständigkeit des Vorstandes gegeben ist,

e) die Vorbereitung des Haushaltsplans, der Jahresrechnung und des Verwaltungsberichts,

f) Entscheidungen über die Vergabe von Aufträgen über Liefer- und Dienstleistungen sowie Bauleistungen im Rahmen der im Haushaltsplan für diese Zwecke bereitgestellten Mittel bis zu einem Betrag von 400.000 EUR netto in jedem Einzelfall; für den Abschluss von Beratungsverträgen ist ein Betrag von 200.000 EUR netto in jedem Einzelfall maßgebend.