nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 11 NW_27036 (Nordrhein-Westfalen) — Vertretung

Satzung der Deutschen Rentenversicherung Rheinland  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Vorstand vertritt die Deutsche Rentenversicherung Rheinland gerichtlich und außergerichtlich, soweit hierfür nicht die Geschäftsführung zuständig ist (§ 18 der Satzung) oder Gesetz oder sonstiges für die Deutsche Rentenversicherung Rheinland maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmen.

(2) Die Deutsche Rentenversicherung Rheinland kann im Rahmen der Vertretungsbefugnis des Vorstandes auch durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden oder, wenn auch dieser verhindert ist, durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten werden, die verschiedenen Gruppen angehören müssen.

---

Zitiervorschlag: § 11 NW_27036 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27036/11

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.nrw.de
