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§ 11 NW_27036 (Nordrhein-Westfalen) — Vertretung

Satzung der Deutschen Rentenversicherung Rheinland

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Vorstand vertritt die Deutsche Rentenversicherung Rheinland gerichtlich und außergerichtlich, soweit hierfür nicht die Geschäftsführung zuständig ist (§ 18 der Satzung) oder Gesetz oder sonstiges für die Deutsche Rentenversicherung Rheinland maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmen.

(2) Die Deutsche Rentenversicherung Rheinland kann im Rahmen der Vertretungsbefugnis des Vorstandes auch durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden oder, wenn auch dieser verhindert ist, durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten werden, die verschiedenen Gruppen angehören müssen.