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ZustVO SGB IX SchwbR

§ 2

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Landschaftsverbände bestimmen durch ihre Satzungen, ob und inwieweit die örtlichen Träger herangezogen werden bei der

1. Erhebung der Ausgleichsabgabe,

2. Durchführung der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben über § 1 Absatz 1 hinaus,

3. Durchführung von Schulungs- und Bildungsmaßnahmen nach § 185 Absatz 2 Satz 6 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,

4. Erfüllung der Aufgaben nach § 214 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.

§ 1 § 3