Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / ZustVO SGB IX SchwbR
ZustVO SGB IX SchwbR§ 2
Stand: 26.08.2026
Die Landschaftsverbände bestimmen durch ihre Satzungen, ob und inwieweit die örtlichen Träger herangezogen werden bei der
1. Erhebung der Ausgleichsabgabe,
2. Durchführung der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben über § 1 Absatz 1 hinaus,
3. Durchführung von Schulungs- und Bildungsmaßnahmen nach § 185 Absatz 2 Satz 6 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
4. Erfüllung der Aufgaben nach § 214 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.