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ZustVO SGB IX SchwbR§ 1
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27025/1#abs-1 (1) Folgende Aufgaben und Befugnisse der Inklusionsämter nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - (Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016, BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist, werden auf die örtlichen Träger übertragen:
1. nach § 163 Absatz 7 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Einblicke in Betriebe und Dienststellen zu nehmen,
2. im Kündigungsverfahren den Sachverhalt zu ermitteln, nach § 170 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Stellungnahmen des Betriebsrates oder Personalrates und der Schwerbehindertenvertretungen einzuholen, den schwerbehinderten Menschen zu hören sowie nach § 170 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch auf eine gütliche Einigung hinzuwirken,
3. nach § 177 Absatz 6 Satz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zu einer Versammlung der schwerbehinderten Menschen zum Zwecke der Wahl eines Wahlvorstandes einzuladen,
4. nach § 182 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch die in § 182 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch genannten Personen und Vertretungen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, soweit dafür nicht die Einschaltung der Fachdienste des Inklusionsamtes erforderlich ist,
5. nach § 185 Absatz 1 Nummer 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch die schwerbehinderten Menschen, ihre Arbeitgeber und im Übrigen in § 182 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch genannten Personen im Rahmen begleitender Hilfe im Arbeitsleben zu beraten, soweit dafür nicht die Einschaltung der Fachdienste des Inklusionsamtes erforderlich ist,
6. nach § 185 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung vom 28. März 1988 (BGBl. I S. 484), die zuletzt durch Artikel 168 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, aus Mitteln der Ausgleichsabgabe Geldleistungen zu gewähren
a) für technische Arbeitshilfen (§ 19 der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung),
b) zum Erreichen des Arbeitsplatzes (§ 20 der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung),
c) zur Gründung und Erhaltung einer selbstständigen beruflichen Existenz (§ 21 der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung) mit Ausnahme der Leistungen nach § 21 Absatz 4 der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Buchstabe a der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (Arbeitsassistenz),
d) zur Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer behindertengerechten Wohnung (§ 22 der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung),
e) in besonderen Lebenslagen (§ 25 der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung) und
f) zur Ausstattung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen mit notwendigen technischen Arbeitsmitteln (§ 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung), und
7. nach § 200 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zeitweilig die besonderen Hilfen für schwerbehinderte Menschen zu entziehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27025/1#abs-2 (2) Die Inklusionsämter haben auf eine einheitliche und wirksame Durchführung der den Trägern obliegenden Aufgaben und Befugnisse hinzuwirken. Sie bleiben neben den Trägern zuständig für die Aufgaben nach Absatz 1 Nummer 1 und 2.