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§ 2 NW_27025 (Nordrhein-Westfalen)

ZustVO SGB IX SchwbR

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Landschaftsverbände bestimmen durch ihre Satzungen, ob und inwieweit die örtlichen Träger herangezogen werden bei der

1. Erhebung der Ausgleichsabgabe,

2. Durchführung der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben über § 1 Absatz 1 hinaus,

3. Durchführung von Schulungs- und Bildungsmaßnahmen nach § 185 Absatz 2 Satz 6 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,

4. Erfüllung der Aufgaben nach § 214 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.