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Landesfischereigesetz; Bekanntmachung der Neufassung

§ 24 Entschädigungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27016/24#abs-1 (1) Stellt eine Regelung nach den §§ 21 bis 23 eine Enteignung dar und entstehen dadurch einem Berechtigten Nachteile, so ist er zu entschädigen. Die Entschädigung hat bei vorzeitigem Außerkrafttreten von Verträgen über die Ausübung von Fischereirechten an stehenden Gewässern der Fischereiberechtigte, im übrigen die Fischereigenossenschaft zu leisten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27016/24#abs-2 (2) Das Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz (EEG NW) ist anzuwenden.

§ 23 § 25