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Landesfischereigesetz; Bekanntmachung der Neufassung

§ 22 Fischereigenossenschaft

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27016/22#abs-1 (1) Die Fischereiberechtigten, deren Fischereirechte zu einem gemeinschaftlichen Fischereibezirk gehören, bilden eine Fischereigenossenschaft. Die Fischereigenossenschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie gilt hinsichtlich der Wahrnehmung der Fischereirechte als Fischereiberechtigte.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27016/22#abs-2 (2) Der Anteil der Mitglieder an den Nutzungen und Lasten bestimmt sich nach dem Wert der Fischereirechte. Die Genossenschaftsversammlung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder einen anderen Maßstab bestimmen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27016/22#abs-3 (3) Die Fischereigenossenschaft hat ein Mitgliederverzeichnis zu führen. Aus dem Mitgliederverzeichnis müssen der Anteil und der Umfang des Stimmrechts der Mitglieder hervorgehen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27016/22#abs-4 (4) Eine im Zeitpunkt des Inkraftretens dieses Gesetzes bestehende Fischereigenossenschaft gilt als Genossenschaft im Sinne des Absatzes 1. Ihre Satzung ist innerhalb eines Jahres den Vorschriften dieses Gesetzes anzupassen.

§ 21 § 23