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LJG-NRW§ 41 Gerichtliches Nachverfahren
Stand: 26.08.2026
Ist in dem Vorverfahren eine gütliche Einigung nicht zustande gekommen, so kann der Geschädigte binnen einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung der Niederschrift, in der das Scheitern des Güteversuchs festgestellt worden ist, Klage erheben.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 41 LJG-NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- AG Siegburg, 13.03.2015 – 121 C 85/14Wildschadensersatz: Keine Passivlegitimation des Inhabers einer entgeltlichen Jagderlaubnis Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 2
- AG Siegburg, 09.03.2011 – 117 C 413/10Zitiert von 1
- AG Schleiden, 16.12.2020 – 20 C 30/20
- AG Brühl, 26.01.2015 – 23 C 143/14
- LG Aachen, 28.05.2015 – 2 S 364/14Zitiert von 4
- LG GieBen, 19.09.2012 – 1 S 130/12Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.