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LJG-NRW

§ 39 Schadensfeststellung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27012/39#abs-1 (1) Kommt eine Einigung nicht zustande, so ist der Schaden auf Antrag eines Beteiligten zu schätzen. Ist der Schätzer im Termin am Schadensort (§ 37) nicht anwesend, so ist ein neuer Termin anzuberaumen, zu dem auch der Schätzer zu laden ist. Der Schätzer stellt den entstandenen Schaden auf Grund der Verhandlungen fest. Er hat über die Schätzung ein schriftliches oder elektronisches Gutachten abzugeben, das folgende Angaben enthalten muß:

1. die Bezeichnung und Kulturart des beschädigten Grundstücks,

2. die Wildart, die den Schaden verursacht hat,

3. den Umfang des Schadens nach Flächengröße und Anteil der beschädigten Fläche,

4. den Schadensbetrag.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27012/39#abs-2 (2) Auf Grund der Schätzung und unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Verhandlung versucht die Gemeinde erneut eine gütliche Einigung der Beteiligten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27012/39#abs-3 (3) Kommt eine gütliche Einigung zustande, so gilt § 38; andernfalls ist den Beteiligten eine Niederschrift über das Scheitern des Vorverfahrens mit einer Belehrung über die Frist für die Klageerhebung (§ 41) zuzustellen.

§ 38 § 40