Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / LJG-NRW
LJG-NRW§ 36 Wildschadenschätzer
Stand: 01.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27012/36#abs-1 (1) Zur Abschätzung von Wild- und Jagdschäden bestellt die untere Jagdbehörde Wildschadenschätzer. Für jede Gemeinde sind mindestens ein Schätzer und ein Stellvertreter widerruflich für fünf Jahre zu bestellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27012/36#abs-2 (2) Die untere Jagdbehörde verpflichtet die Schätzer durch Handschlag, ihre Aufgabe unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen. Ist der Schätzer oder eine in gerader oder in der Seitenlinie 1. Grades mit ihm verwandte Person oder sein Ehegatte oder ihre eingetragene Lebenspartnerin oder sein Lebenspartner an einem Wildschadenverfahren beteiligt, so ist er von der Feststellung des Schadens ausgeschlossen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27012/36#abs-3 (3) Zur Abschätzung von Wild- und Jagdschäden an Forstpflanzen bestellt die untere Jagdbehörde als Schätzer Forstsachverständige. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27012/36#abs-4 (4) Sind sowohl der zuständige Schätzer als auch sein Stellvertreter verhindert, an dem Feststellungsverfahren mitzuwirken, so kann die Gemeinde den für eine Nachbargemeinde bestellten Schätzer zuziehen.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 36 LJG-NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- AG Siegburg, 09.03.2011 – 117 C 413/10Zitiert von 1
- AG Schleiden, 16.12.2020 – 20 C 30/20
- LG Aachen, 28.05.2015 – 2 S 364/14Zitiert von 4
- AG Siegburg, 13.03.2015 – 121 C 85/14Wildschadensersatz: Keine Passivlegitimation des Inhabers einer entgeltlichen Jagderlaubnis Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- LG Mönchengladbach, 04.06.2014 – 2 S 155/13Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.