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DVO--LNatSchG

§ 15 Kennzeichen für Reitpferde

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27005/15#abs-1 (1) Das Kennzeichen im Sinne von § 62 Absatz 1 des Landesnaturschutzgesetzes besteht nach näherer Maßgabe der Anlage 3 in doppelter Ausführung aus je einer gelben Tafel in der Größe von 8 x 8 cm und je einem jährlich zu erneuernden Aufkleber. Die Tafel enthält das Unterscheidungszeichen für den Verwaltungsbezirk gemäß § 8 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 9 Absatz 18 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, und eine Nummer. Der Aufkleber enthält die Aufschrift ,,Reiterplakette" und das laufende Kalenderjahr. Er ist jährlich in einer anderen Farbe auszugeben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27005/15#abs-2 (2) Das Kennzeichen bezieht sich auf den Halter des Pferds. Der Halter hat dafür Sorge zu tragen, daß in geeigneter Weise aufgezeichnet wird, wer jeweils mit seinen Pferden geritten ist; er hat den zuständigen Behörden die Aufzeichnung auf Verlangen vorzulegen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27005/15#abs-3 (3) Das Kennzeichen ist beidseitig gut sichtbar am Zaumzeug des Pferds anzubringen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27005/15#abs-4 (4) Kennzeichen, die in anderen Bundesländern für das Reiten in der freien Landschaft oder im Walde vorgeschrieben sind, gelten als Kennzeichen im Sinne von § 62 Absatz 1 des Landesnaturschutzgesetzes.

§ 14 § 16