Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / DVO--LNatSchG DVO--LNatSchG § 16 Zuständigkeit Stand: 26.08.2026 Nordrhein-Westfalen Zuständig für die Ausgabe der Kennzeichen sind die Kreise und kreisfreien Städte als untere Naturschutzbehörden.