(1) Das Kennzeichen im Sinne von § 62 Absatz 1 des Landesnaturschutzgesetzes besteht nach näherer Maßgabe der Anlage 3 in doppelter Ausführung aus je einer gelben Tafel in der Größe von 8 x 8 cm und je einem jährlich zu erneuernden Aufkleber. Die Tafel enthält das Unterscheidungszeichen für den Verwaltungsbezirk gemäß § 8 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 9 Absatz 18 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, und eine Nummer. Der Aufkleber enthält die Aufschrift ,,Reiterplakette" und das laufende Kalenderjahr. Er ist jährlich in einer anderen Farbe auszugeben.
(2) Das Kennzeichen bezieht sich auf den Halter des Pferds. Der Halter hat dafür Sorge zu tragen, daß in geeigneter Weise aufgezeichnet wird, wer jeweils mit seinen Pferden geritten ist; er hat den zuständigen Behörden die Aufzeichnung auf Verlangen vorzulegen.
(3) Das Kennzeichen ist beidseitig gut sichtbar am Zaumzeug des Pferds anzubringen.
(4) Kennzeichen, die in anderen Bundesländern für das Reiten in der freien Landschaft oder im Walde vorgeschrieben sind, gelten als Kennzeichen im Sinne von § 62 Absatz 1 des Landesnaturschutzgesetzes.