Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / DVO--LNatSchG

DVO--LNatSchG

§ 9 Planzeichen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27005/9#abs-1 (1) Im Landschaftsplan sollen die in der Anlage 1 zu dieser Verordnung enthaltenen Planzeichen verwendet werden. Die Darstellungsarten können miteinander verbunden werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27005/9#abs-2 (2) Soweit Festsetzungen oder Darstellungen im Landschaftsplan erforderlich sind, für die in der Anlage 1 keine Planzeichen enthalten sind, können Planzeichen sinngemäß aus den angegebenen entwickelt werden. Das gleiche gilt, wenn in besonderen Fällen die angegebenen Planzeichen für eine eindeutige Festsetzung oder Darstellung nicht ausreichen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27005/9#abs-3 (3) Planzeichen sollen in Farbton, Strichstärke, Größe und Dichte den Planunterlagen so angepaßt werden, daß deren Inhalt erkennbar bleibt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27005/9#abs-4 (4) Die verwendeten Planzeichen sind in den Karten des Landschaftsplans zu erklären (Legende).

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27005/9#abs-5 (5) In den Karten des Fachbeitrags nach § 8 Abs. 1 sollen ebenfalls die in der Anlage 1 zu dieser Verordnung enthaltenen Planzeichen verwendet werden.

§ 8 § 10