Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung des Landes Nordrhein-Westfalen und der Regierung des Königreichs der Niederlande über die Zusammenarbeit zur Errichtung und Ausgestaltung eines grenzüberschreitenden Naturparks Maas-Schwalm-Nette

Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung des Landes Nordrhein-Westfalen und …

Art 3

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27001/3#abs-1 (1) Die Erreichung der Ziele des Abkommens wird durch den am 1. Juni 2002 gegründeten Zweckverband „Deutsch-Niederländischer Naturpark Maas-Schwalm-Nette“ sichergestellt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27001/3#abs-2 (2) Im Falle einer Auflösung des Zweckverbandes werden die Ziele dieses Abkommens von einer Kommission überwacht, die auf Einladung einer Vertragspartei dieses Abkommens einberufen wird (Beratende Kommission). In diese Kommission entsendet jede Vertragspartei sechs Mitglieder. Den Vorsitz übernimmt zunächst die einladende Vertragspartei. Er wechselt danach alle zwei Jahre.

Art 2 Art 4