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# Art 3 NW_27001 (Nordrhein-Westfalen)

Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung des Landes Nordrhein-Westfalen und der Regierung des Königreichs der Niederlande über die Zusammenarbeit zur Errichtung und Ausgestaltung eines grenzüberschreitenden Naturparks Maas-Schwalm-Nette  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Erreichung der Ziele des Abkommens wird durch den am 1. Juni 2002 gegründeten Zweckverband „Deutsch-Niederländischer Naturpark Maas-Schwalm-Nette“ sichergestellt.

(2) Im Falle einer Auflösung des Zweckverbandes werden die Ziele dieses Abkommens von einer Kommission überwacht, die auf Einladung einer Vertragspartei dieses Abkommens einberufen wird (Beratende Kommission). In diese Kommission entsendet jede Vertragspartei sechs Mitglieder. Den Vorsitz übernimmt zunächst die einladende Vertragspartei. Er wechselt danach alle zwei Jahre.

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Zitiervorschlag: Art 3 NW_27001 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27001/3

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