Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung des Landes Nordrhein-Westfalen und der Regierung des Königreichs der Niederlande über die Zusammenarbeit zur Errichtung und Ausgestaltung eines grenzüberschreitenden Naturparks Maas-Schwalm-Nette
Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung des Landes Nordrhein-Westfalen und …Art 2
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27001/2#abs-1 (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen ihrer jeweiligen Rechtsordnung in den in Artikel 1 Absatz 2 festgelegten Gebieten die Erhaltung der natürlichen Landschaft, ihrer Schönheit und Eigenarten sowie die Pflege und Gestaltung dieser Landschaft unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Interessen zu gewährleisten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27001/2#abs-2 (2) Die Vertragsparteien werden zu diesem Zweck die erforderlichen Maßnahmen in der beratenden Kommission aufeinander abstimmen.