Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung des Landes Nordrhein-Westfalen und der Regierung des Königreichs der Niederlande über die Zusammenarbeit zur Errichtung und Ausgestaltung eines grenzüberschreitenden Naturparks Maas-Schwalm-Nette

Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung des Landes Nordrhein-Westfalen und …

Art 4

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27001/4#abs-1 (1) Dieses Abkommen tritt in Kraft am ersten Tag des zweiten Monats, nachdem sich beide Parteien davon gegenseitig schriftlich in Kenntnis gesetzt haben, daß die in ihren Staaten geltenden verfassungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27001/4#abs-2 (2) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen mit Frist von zwei Jahren zum Ablauf eines Kalenderjahres gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich kündigen.

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten, dazu vorschriftsmäßig bevollmächtigt, dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Düsseldorf am 30. März 1976

in zwei Urschriften, jede in deutscher und niederländischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Für die

Regierung des

Landes Nordrhein-Westfalen

Heinz Kühn

Für die

Regierung des

Königreichs der Niederlande

van Lynden

Gruijters

Zusatz:

(Artikel IV des Änderungsabkommens vom 3. November 2006 (GV. NRW. S. 529))

Dieses Abkommen tritt am 1. Tag des 2. Monats, nachdem sich die beiden Vertragsparteien gegenseitig über den Abschluss der in ihrem Land jeweils erforderlichen rechtlichen Schritte in Kenntnis gesetzt haben, in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die hierzu befugten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterschrieben.

Geschehen zu Roermond am 2. November 2006 in zwei Urschriften, jede in deutscher und niederländischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Für die Regierung

des Königreichs der Niederlande

A. N. v a n d e r Z a n d e

Für die Regierung

des Landes Nordrhein-Westfalen

Eckhard U h l e n b e r g

Art 3