Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung des Landes Nordrhein-Westfalen und der Regierung des Königreichs der Niederlande über die Zusammenarbeit zur Errichtung und Ausgestaltung eines grenzüberschreitenden Naturparks Maas-Schwalm-Nette

Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung des Landes Nordrhein-Westfalen und …

Art 1

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27001/1#abs-1 (1) Die Vertragsparteien kommen überein, für die in Absatz 2 festgelegten Gebiete eine aufeinander abgestimmte räumliche Entwicklung anzustreben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27001/1#abs-2 (2) Für die Gebiete, auf die sich dieses Abkommen bezieht, gilt die folgende Grenzbeschreibung:

- Auf deutscher Seite:

Im Westen die deutsch-niederländische Grenze zwischen dem Grenzübergang der Bundesstraße 60 bei Herongen und den Grenzsteinen 360/361 bei Karken, weiter der südliche Rand der Rur-Niederung bei Heinsberg-Oberbruch, dann weitgehend die östliche Grenze der Stadt Wassenberg bis zur Ortslage Arsbeck und die Kreisstraße 14 bis zur Ortslage Schwanenberg;

im Osten den größten Teil des Stadtgebietes Wegberg umfassend, eine Linie über Waldniel-Amern-Boisheim-Lobberich-Oedt bis Wachtendonk;

im Norden die Bundesstraße 60 von Wachtendonk bis zum Grenzübergang bei Herongen.

- Auf niederländischer Seite:

Im Osten ist das Gebiet durch die Reichsgrenze von der Stadt Venlo bis einschließlich der Gemeinde Echt begrenzt; an der Süd- und Südwestseite durch die Südgrenze der Gemeinden Echt, Ohe und Laak und die Maas als Reichsgrenze mit Belgien und die Südgrenze der Gemeinde Thorn; im Westen durch den westlichen Rand des Maastales bzw. durch die westliche Begrenzung des unmittelbar durch die Auskiesung im Anschluß an die Maas beeinflußten Gebietes; im Norden durch die nördlich von Venlo führende Autobahn A 67.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27001/1#abs-3 (3) Die genaue Abgrenzung der in Absatz 2 festgelegten Gebiete ist aus einer Karte ersichtlich, die dem Abkommen beigefügt und ein wesentlicher Bestandteil des Abkommens ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27001/1#abs-4 (4) Die Vertragsparteien geben der beratenden Kommission, deren Bildung in Artikel 3 dieses Abkommens vorgesehen ist, die Gebietsteile an, die unter Natur- und Landschaftsschutz stehen, sowie die Gebietsteile, in denen insbesondere die Erholung und der Fremdenverkehr zu fördern sind, und diejenigen, die davon auszunehmen sind.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27001/1#abs-5 (5) Geringfügige Änderungen in der Abgrenzung (Absatz 2), der Unterschutzstellung und der Zweckbestimmung (Absatz 4) ihrer Gebietsteile kann jede Vertragspartei entsprechend ihrer innerstaatlichen Ordnung nach Anhörung der beratenden Kommission vornehmen.

Art 2