(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen ihrer jeweiligen Rechtsordnung in den in Artikel 1 Absatz 2 festgelegten Gebieten die Erhaltung der natürlichen Landschaft, ihrer Schönheit und Eigenarten sowie die Pflege und Gestaltung dieser Landschaft unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Interessen zu gewährleisten.
(2) Die Vertragsparteien werden zu diesem Zweck die erforderlichen Maßnahmen in der beratenden Kommission aufeinander abstimmen.