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Erste Verordnung zur Durchführung des Landesforstgesetzes

§ 5 Form und Mindestinhalt der Betriebspläne und Betriebsgutachten für den Gemeindewald

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Form und Mindestinhalt der Betriebspläne für den Gemeindewald richten sich nach § 1, der Betriebsgutachten für den Gemeindewald nach § 2. Bei Durchführung einer Stichprobeninventur gilt § 3. Im Erläuterungsbericht sind die geplanten Maßnahmen zur Sicherung der Wohlfahrtswirkungen des Waldes und zur Förderung des Erholungsverkehrs besonders darzustellen.

§ 4 § 6