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§ 5 NW_26996 (Nordrhein-Westfalen) — Form und Mindestinhalt der Betriebspläne und Betriebsgutachten für den Gemeindewald

Erste Verordnung zur Durchführung des Landesforstgesetzes

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Form und Mindestinhalt der Betriebspläne für den Gemeindewald richten sich nach § 1, der Betriebsgutachten für den Gemeindewald nach § 2. Bei Durchführung einer Stichprobeninventur gilt § 3. Im Erläuterungsbericht sind die geplanten Maßnahmen zur Sicherung der Wohlfahrtswirkungen des Waldes und zur Förderung des Erholungsverkehrs besonders darzustellen.