Form und Mindestinhalt der Betriebspläne für den Gemeindewald richten sich nach § 1, der Betriebsgutachten für den Gemeindewald nach § 2. Bei Durchführung einer Stichprobeninventur gilt § 3. Im Erläuterungsbericht sind die geplanten Maßnahmen zur Sicherung der Wohlfahrtswirkungen des Waldes und zur Förderung des Erholungsverkehrs besonders darzustellen.