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# § 1 NW_26996 (Nordrhein-Westfalen) — Form und Mindestinhalt der Betriebspläne für den Privatwald mit Altersklassenstruktur

Erste Verordnung zur Durchführung des Landesforstgesetzes  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Betriebsplan muß mindestens enthalten

1. die Nutzungsplanung aufgrund der objektiven jährlichen Nutzungsmöglichkeit

2. die Altersklassenübersicht

3. den Erläuterungsbericht

4. das Betriebsbuch mit den Bestandesblättern, der Zusammenstellung der End- und Vornutzungen und der geplanten Kulturen

5. das Flächenwerk auf der Grundlage des Liegenschaftskatasters

6. die Forstbetriebskarte im Maßstab 1:5000 oder 1:10000.

(2) Der Forsteinrichtungszeitraum beträgt zehn oder zwanzig Jahre; Hiebs- und Nutzungssätze sind in Erntefestmeter ohne Rinde (Efm o.R.) für einen Zeitraum von zehn Jahren zu berechnen.

(3) Form und Mindestinhalt der für die Planung nach Absatz 1 Nr. 1 erforderlichen

Hauptergebnisse der Forsteinrichtung,

Grundlagen der Nutzungsplanung

richten sich im einzelnen nach den Mustern der Anlagen 1 und 2. Ein Ausdruck durch automatisierte Datenverarbeitung ist zulässig. (Anlagen)

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Zitiervorschlag: § 1 NW_26996 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26996/1

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