(1) Der Betriebsplan muß mindestens enthalten
1. die Nutzungsplanung aufgrund der objektiven jährlichen Nutzungsmöglichkeit
2. die Altersklassenübersicht
3. den Erläuterungsbericht
4. das Betriebsbuch mit den Bestandesblättern, der Zusammenstellung der End- und Vornutzungen und der geplanten Kulturen
5. das Flächenwerk auf der Grundlage des Liegenschaftskatasters
6. die Forstbetriebskarte im Maßstab 1:5000 oder 1:10000.
(2) Der Forsteinrichtungszeitraum beträgt zehn oder zwanzig Jahre; Hiebs- und Nutzungssätze sind in Erntefestmeter ohne Rinde (Efm o.R.) für einen Zeitraum von zehn Jahren zu berechnen.
(3) Form und Mindestinhalt der für die Planung nach Absatz 1 Nr. 1 erforderlichen
Hauptergebnisse der Forsteinrichtung,
Grundlagen der Nutzungsplanung
richten sich im einzelnen nach den Mustern der Anlagen 1 und 2. Ein Ausdruck durch automatisierte Datenverarbeitung ist zulässig. (Anlagen)