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Verordnung über Umlagen zur Förderung der Milchwirtschaft

§ 2

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26976/2#abs-1 (1) Die Molkereien werden vierteljährlich auf Grund der von ihnen abgegebenen statistischen Meldungen durch das Landesamt für Verbraucherschutz und Ernährung zur Zahlung der Umlage veranlagt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26976/2#abs-2 (2) Werden die für die Veranlagung erforderlichen Angaben nicht, nicht rechtzeitig, unrichtig oder unvollständig gemacht, so kann auf Grund einer Schätzung veranlagt werden.

§ 1 § 3