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Verordnung über Umlagen zur Förderung der Milchwirtschaft

§ 1

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26976/1#abs-1 (1) Die Molkereien sind verpflichtet, je Kilogramm der ihnen von Milcherzeugern angelieferten Milch eine Umlage zu entrichten. Die Höhe der Umlage beträgt ab dem 1. September 2021 0,085 Cent, ab dem 1. Januar 2022 0,070 Cent und ab dem 1. Januar 2023 0,045 Cent. Nach Litern gemessene Anlieferungsmilch ist im Verhältnis 1:1,03 oder nach einem von der Molkerei errechneten, mindestens durch wöchentliches Nachwiegen der Milch zu überprüfenden Faktor in Kilogramm umzurechnen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26976/1#abs-2 (2) Schuldner der Umlage sind die Inhaber der Molkereien. Die Umlageschuld entsteht im Zeitpunkt der Anlieferung durch die Milcherzeuger.

§ 2