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Verordnung über Umlagen zur Förderung der Milchwirtschaft

§ 3

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26976/3#abs-1 (1) Die Molkereien sind verpflichtet, bis spätestens zum 15. eines jeden Monats eine Vorauszahlung in Höhe des Umlageanteils zu leisten, der auf den Vormonat entfällt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26976/3#abs-2 (2) Das Landesamt für Verbraucherschutz und Ernährung kann Umlageschuldner auch zu Vorauszahlungen veranlagen.

§ 2 § 4