nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 2 NW_26976 (Nordrhein-Westfalen)

Verordnung über Umlagen zur Förderung der Milchwirtschaft

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Molkereien werden vierteljährlich auf Grund der von ihnen abgegebenen statistischen Meldungen durch das Landesamt für Verbraucherschutz und Ernährung zur Zahlung der Umlage veranlagt.

(2) Werden die für die Veranlagung erforderlichen Angaben nicht, nicht rechtzeitig, unrichtig oder unvollständig gemacht, so kann auf Grund einer Schätzung veranlagt werden.